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Satzung Schützengesellschaft Lichteneiche e.V. vom 18.04.2009
§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Lichteneiche e.V.
und hat seinen Sitz in 96163 Gundelsheim, Bamberger Straße 100.
Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient der Pflege
und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der
Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der
Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner
Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen
und Kameradschaft.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind
zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
1.
Mitglieder des Vereins kann jeder werden.
a)
Geschäftsunfähige und Minderjährige nur mit schriftlicher
Einwilligung der oder des gesetzlichen Vertreters. Die Ausübung
des Stimmrechts tritt mit der Volljährigkeit ein.
b)
eine juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts.
2.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Vorstandsschaftgremium
oder das Schützenmeisteramt zu richten. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Der Beschluss ist dem Mitglied
mitzuteilen.
3.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres
nicht erneuert werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen
den verweigerten Beschluss des Vorstandsgremiums, betreffend
eines Aufnahmegesuches, besteht kein Rechtsmittel.
4.
Der Verein erhebt bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes eine
Aufnahmegebühr, dessen Höhe von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
5.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag
des Ausschusses, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1.
Durch Tod
2.
Durch Austritt. Er kann durch eine schriftliche Erklärung an das
Vorstandsgremium erfolgen. Die Kündigung muss bis Ende des
3.Quartals eines laufenden Geschäftsjahres beim Vorstandsgremium
eingegangen sein. Geschieht dies nicht, hat das Mitglied die
Beiträge und sonstigen Leistungen für das darauf folgende
Geschäftsjahr voll zu entrichten.
3.
Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei
Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober
Verletzung von Sitte und Anstand, sowie bei Schädigung des
Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch
erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines
Vergehens; er muss aber erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung
wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet das Vorstandsgremium. Vorher ist
der Betroffene zu hören oder ihm Gelegenheit zu geben, zu den
Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Betroffene kann gegen einen
Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung
schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht
zurück erstattet. Der Schützenausweis ist abzugeben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins
gebrauch zu machen.
2.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereins nach besten Kräften
zu fördern und die vom Vorstandsgremium erlassenen notwendigen
Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsmäßigen
Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene
Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten
beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die
rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages nach Fälligkeit
gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder
genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren
Pflichten.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
1.
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe und Fälligkeit von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2.
In besonderen Fällen hat der Verein das Recht, von allen
Mitgliedern eine Umlage zu verlangen. Besondere Fälle sind die
Neuaufnahme von Darlehen und Krediten, dringend notwendige
Baumaßnahmen oder der Ankauf von Grundstücken. Die Höhe und
Fälligkeit der Umlage wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt
3.
Jedes Mitglied ist zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Die Zahl
der Stunden wird vom Vorstandsgremium festgelegt. Wer nicht die
vorgeschriebene Stundenzahl erreicht, ist für jede nicht
geleistete Stunde zu einer Ersatzzahlung verpflichtet, deren Höhe
ebenfalls das Vorstandsgremium festlegt.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins, Vorstandschaft
1.
Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
2.
Die Vorstandschaft bzw. Vorstandsgremium.
Es wird ein Vorstandsgremium aus 3 – 7 Mitgliedern gewählt. Die
Aufgabenverteilung innerhalb dieses Vorstandsgremiums erfolgt in
der 1. Sitzung nach der Wahl in schriftlicher Form.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch drei Mitglieder aus dem
Vorstandsgremium - je alleine - vertreten. Auch Diese werden in
der ersten Vorstandsitzung bestimmt. Wichtig ist, dass die
Aufgaben die bisher, laut Satzung die oder der 1.Vorsitzende
tätigte, auf das Vorstandsgremium verteilt werden.
Das Vorstandsgremium setzt sich wie folgt zusammen:
Schützenmeisteramt Luftgewehr mit Vertretung
Schützenmeisteramt Luft- Sportpistole, sowie bauliche Maßnahmen
mit Vertretung
Kassier und Mitgliederverwaltung
Jugendleitung mit Vertretung
Schriftführer
Waffenwart
3.
Die Mitglieder des Vorstandsgremiums werden auf 3 Jahre gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Dem
Vorstandsgremium obliegt es die Veranstaltungen festzulegen sowie
Sondersitzungen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu
bestellen. Es entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen
Fällen. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer
ein Protokoll geführt, das von einem Sitzungsmitglied
gegengezeichnet wird.
4.
Fällt ein Mitglied des Vorstandsgremiums durch Rücktritt oder Tod
aus, so tritt an seine Stelle, ohne eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, seine Vertretung.
5.
Das Vorstandsgremium bestellt zur Überprüfung zwei Kassenprüfer.
Sie haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber
bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
6.
Alle, dem Vorstandsgremium angehörigen Mitglieder, üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein
Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßige Vergütungen oder
ähnliches ausbezahlt werden.
7.
Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres durch geführt werden. Sie wird vom Vorstandsgremium
einberufen und geleitet. Die Einladung muss zwei Wochen vorher
schriftlich erfolgen. Die Punkte der Tagesordnung sollen einzeln
aufgegliedert sein.
Die Punkte der Tagesordnung sind wie folgt:
a)
Begrüßung und Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr durch ein
Mitglied aus dem Vorstandsgremium.
b)
Bericht des Schützenmeisteramtes Luftgewehr
c)
Bericht des Schützenmeisteramtes Luft- und Sportpistole und aller
getätigten baulichen Maßnahmen des Vereins.
d)
Kassenbericht und Mitgliederverwaltung
e)
Jugendleitung
f)
Satzungsänderungen
g)
Verschiedenes
h)
bei Neuwahlen: Entlastung des Vorstandsgremiums Anträge zur
Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie
schriftlich, eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
Schriftführer und von einem Mitglied des Vorstandsgremiums zu
unterzeichnen ist.
Das Vorstandsgremium kann jederzeit eine außerordentliche
Hauptversammlung, mit einer Frist von zwei Wochen, einberufen. Das
Vorstandsgremium muss eine außerordentliche Hauptversammlung
einberufen, wenn es von 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angaben von Gründen, verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse
wie die ordentliche Hauptversammlung.
10.
Zur Beschlussfassung über folgenden Punkte ist die Stimmenmehrheit
von dreiviertel, der in der Hauptversammlung erschienen
stimmberechtigten Mitglieder notwendig:
a)
Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche
eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt,
geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige
Finanzamt zu verständigen.
b)
Ausschluss eines Mitgliedes.
c)
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens
sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem
Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw.
Verschmelzung kann nur innerhalb einer Hauptversammlung
beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung
hierüber angekündigt ist.
d)
Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
11.
An diese Satzung wurde eine gültige Jugendsatzung angefügt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung
der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde Memmelsdorf,
Rathausplatz 1, 96117 Memmelsdorf, übergeben, die es für gleiche
gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
Ordnung der Schützenjugend
Gemäß § 9 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des
Vereins die nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den
Beschluss der Hauptversammlung vom 11.03.1995. Diese Ordnung wurde
von der Vereinsjugend-Versammlung am 11.02.1995 beschlossen.
§ 1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende
des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und
Sportbestimmung.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und
fachlichen Aufgabe der Jugend und der Jugenderziehung. Die
Jugendleitung will ihre Jugend zu gemeinschaftlichen Schießübungen
mit Sport-waffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern
und pflegen.
Die Schützenjugend will in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und
Institutionen die Formen unterstützen und koordinieren, die
gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und
allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftpolitisch
wirken. Der Ausschluss eines Jugendlichen aus dem Schießbetrieb
aus gesundheitlichen Gründen, d.h., wer geistig und körperlich
nicht in der Lage ist den Schießsport auszuüben, ist in
Übereinstimmung mit dem Vorstandsgremium durchführbar.
§ 3 Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßnahme
dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die
erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des
Haushaltplanes zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet darüber in
eigener Zuständigkeit.
Das Vorstandsgremium ist berechtigt, sich über die
Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten.
§ 4 Organe und Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind:
1. Die Vereinsjugendleitung
2. Die Vereinsjugendversammlung.
Die Vereinsjugendleitung bilden der Jugendleiter und seine
Vertretung, der Vereinsjugendsprecher, und die
Vereinsjugendsprecherin. Die Jugendleitung sollte nicht jünger
sein als 21 Jahre. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden
auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr
stattfinden, in dem das Vorstandsgremium gewählt wird. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung,
kann die Jugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn
keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugend ist zuständig für alle Angelegenheiten der
Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen
dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der Vereinsjugendleiter und sein Vertreter wahren die Interessen
der Schützenjugend im Verein. Sie berufen die Sitzungen der Organe
ein und leiten sie. Eine Beschlussfassung wird wirksam, wenn sie
vom Versammlungsleiter auf Antrag festgestellt wird. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt.
Sie wird vom dem Vereinsjugendleitung einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen können von dem
Vereinsjugendleitung jederzeit einberufen werden, wenn mindestens
ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angaben der
Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die
Vereinsjugend und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer
Frist von zwei Wochen.
Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der
Vereinsschützenjugend und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung
zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der
Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die
Vereinsjugendversammlung sind eine Woche vor der
Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter
vorzulegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die
Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit
anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als
Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind
die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die
Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendleitung ist vor allem zuständig für die
a)
Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung
b)
Entlastung der Vereinsjugendleitung
c)
Beschlüsse über den Haushalt und das Jahresprogramm
d)
Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung
(Vereinsjugendsprecherin und –sprecher und deren Stellvertreter
müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung
sein)
e)
Wahl der Delegierten für den Gaujugendtag (entsprechend der Jugend
bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangen
30 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Delegierten müssen
Mitglieder nach § 1 der Ordnung sein)
f)
Annahme und Änderung der Jugendordnung
g)
Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der
Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Vereins
(Richtlinienkompetenz).
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen hat.
Schützenmeisteramt Luftgewehr
Schützenmeisteramt Luft- und Sportpistole und bauliche Maßnahmen
Kassier und Mitgliederverwaltung
Memmelsdorf /Lichteneiche, den 06.05.2009
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